Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der ADVES GmbH Co. KG zur Verwendung im nationalen und internationalen Geschäftsverkehr mit Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und juristischen Personen des öffentlich-rechtlichen Sondervermögens (Stand: März 2024)
1. Geltungsbereich
1.1. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend: „Verkaufsbedingungen“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der ADVES GmbH Co. KG (nachfolgend: „ADVES“) und dem Maschinenhersteller als Kunden, die den Verkauf und die Lieferung von Steuerungsgeräten sowie Zubehörartikeln zum Gegenstand haben.
1.2. Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Maschinenherstellers werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn ADVES hat ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn ADVES eine Lieferung an den Maschinenhersteller in Kenntnis seiner abweichenden, entgegenstehenden oder ergänzenden Bedingungen vorbehaltlos ausführt.
1.3. Individualvereinbarungen mit dem Maschinenhersteller haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Verkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, eine schriftliche oder textförmliche Vereinbarung zwischen den Parteien maßgebend.
1.4. Rechte, die ADVES nach den gesetzlichen Vorschriften über diese Verkaufsbedingungen hinaus zustehen, bleiben unberührt.
2. Vertragsschluss
2.1. Angebote und Kostenvoranschläge von ADVES sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie von ADVES nicht ausdrücklich als verbindliches Angebot bezeichnet sind.
2.2. Die Bestellung der Ware durch den Maschinenhersteller gilt als Vertragsangebot. Eine Bestellung wird erst verbindlich, wenn sie von ADVES durch eine schriftliche Auftragsbestätigung bestätigt wurde. Eine Auftragsbestätigung, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt wurde, gilt als schriftlich, auch wenn Unterschrift und Namenswidergabe fehlen.
2.3. Geht ein Angebot im Sinne des § 145 BGB von ADVES aus, so hält sich ADVES an sein Angebot, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, für 14 Tage gebunden.
2.4. Die geschuldete Beschaffenheit der Ware wird abschließend in Bestellung und Auftragsbestätigung vereinbart. Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sowie sonstige Beschreibungen der Ware in Katalogen, Prospekten oder zum Angebot gehörenden Unterlagen sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich von ADVES als verbindlich bezeichnet sind. Sie stellen keine Garantie oder Vereinbarung einer entsprechenden Beschaffenheit der Ware dar.
2.5. Konstruktions- und Formänderungen der Ware bleiben auch nach Vertragsschluss vorbehalten, soweit es sich um branchenübliche Abweichungen handelt oder soweit die Abweichungen innerhalb der DIN-Toleranzen liegen oder soweit die Änderungen nicht erheblich und dem Maschinenhersteller zumutbar sind.
3. Lieferung, Gefahrübergang, Lieferfristen und -Verzug
3.1. Die Lieferung erfolgt an die im Vertrag vereinbarte Lieferadresse. Soweit nicht anders vereinbart wird, trägt der Maschinenhersteller die Versand- und Verpackungskosten.
3.2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit der Lieferung auf den Maschinenhersteller über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Maschinenhersteller mit der Annahme der Ware in Verzug gerät.
3.3. Die Vereinbarung von Lieferfristen und Lieferterminen bedarf der Schriftform. Lieferfristen und Liefertermine sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich von ADVES als verbindlich bezeichnet sind.
3.4. Der Lauf einer Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung seitens ADVES, im Falle einer vereinbarten Vorauszahlung nicht vor dem Eingang der vereinbarten Vorauszahlung auf dem Konto von ADVES.
3.5. Vereinbarte Lieferfristen oder Liefertermine sind eingehalten, wenn ADVES bis zu ihrem Ablauf die Ware am vereinbarten Lieferort zur Verfügung stellt bzw. bei einem Versendungskauf an die zur Ausführung der Versendung bestimmte Person übergibt.
3.6. Ist die Nichteinhaltung von Lieferfristen bzw. Lieferterminen auf höhere Gewalt oder auf andere zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses für ADVES nicht vorhersehbare Umstände zurückzuführen, verlängern sich die vereinbarten Lieferfristen um einen angemessenen Zeitraum. Als Ereignis höherer Gewalt gelten insbesondere Naturkatastrophen wie Überschwemmungen, Sturmfluten, Orkan und Taifun sowie andere Unwetter im Ausmaß einer Katastrophe, Erdbeben, Blitzschlag, Lawinen- und Erdrutsche, Feuer, Seuchen (einschließlich Pandemien und Epidemien), Krieg oder kriegsähnliche Zustände, Aufruhr, Revolution, Militär- oder Zivilputsch, Aufstand, Blockaden, Behörden und Regierungsanordnungen, Streiks oder Aussperrungen. ADVES wird den Maschinenherstellers unverzüglich über die Verzögerung der Lieferung informieren. Im Falle einer Behinderung von mehr als 90 Tagen ist ADVES zum Rücktritt berechtigt, eine etwaig gezahlte Vorauszahlung wird von ADVES unverzüglich zurückerstattet.
3.7. Die Lieferung steht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Selbstbelieferung von ADVES. Im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Selbstbelieferung ist ADVES bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäfts berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn ADVES hat die nicht ordnungsgemäße Selbstbelieferung zu vertreten. ADVES wird den Maschinenhersteller unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Ware informieren und mitteilen, ob ADVES von seinem Recht auf Rücktritt Gebrauch macht. Im Falle eines Rücktritts wird ADVES eine etwaig gezahlte Vorauszahlung unverzüglich zurückerstatten.
3.8. ADVES ist zu Teilleistungen und Teillieferungen berechtigt, sofern dies unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen für den Maschinenhersteller zumutbar ist. Etwaige Versandmehrkosten sind in diesem Fall von ADVES zu tragen.
4. Kaufpreis, Kaufpreisanpassung, Zahlungsbedingungen
4.1. Es gilt der im Vertrag (Angebot und Auftragsbestätigung) vereinbarte Kaufpreis zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Nach Lieferung der Hardware einschließlich der dazugehörigen Softwarebestandteile wird der vereinbarte Kaufpreis in Rechnung gestellt. Dies gilt entsprechend bei vereinbarten Teillieferungen. Der vereinbarte Kaufpreis ist innerhalb von 10 Tagen nach Zugang einer prüffähigen Rechnung ohne Abzug auf das in der Rechnung angegebene Konto zu überweisen.
4.2. Unterliegen Kostenelemente der Waren nach Abschluss des Vertrags einer Preiserhöhung, insbesondere aufgrund von Lohnsteigerungen, Erhöhungen der Rohstoffkosten, allgemeinen Preissteigerungen durch Inflation oder vergleichbaren Umständen, ist ADVES zu einer angemessenen Erhöhung der Preise in dem Maße berechtigt, wie sich der Gesamtpreis der Ware unter Berücksichtigung sämtlicher Kostenelemente erhöht. ADVES wird hierbei die berechtigten Interessen des Maschinenherstellers, insbesondere im Hinblick auf von diesem ggf. bereits eingegangene Verpflichtungen zur Weiterlieferung der Ware zu einem bestimmten Preis, berücksichtigen. Die preisändernden Faktoren wird ADVES dem Maschinenhersteller auf Verlangen nachweisen. Das Preisanpassungsrecht gilt umgekehrt zugunsten des Maschinenherstellers bei einer entsprechenden Preissenkung. Soweit einer Partei infolge der Preisanpassung ein Festhalten am Vertrag nicht zuzumuten ist, kann diese durch unverzügliche Erklärung gegenüber der anderen Partei vom Vertrag zurücktreten.
4.3. Werden nach Vertragsschluss Umstände erkennbar, welche die Kreditwürdigkeit des Maschinenherstellers wesentlich zu mindern geeignet sind oder die die Bezahlung der offenen Forderungen von ADVES gefährdet erscheinen lassen, so ist ADVES berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauskasse oder Sicherheitsleistung auszuführen.
4.4. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist ist ADVES berechtigt, Verzugszinsen in Höhe der gesetzlichen Bestimmungen zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
4.5. Dem Maschinenhersteller stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Maschinenhersteller nur geltend machen, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
5. Eigentumsvorbehalt
5.1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Vertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behält sich ADVES das Eigentum an den verkauften Waren vor.
5.2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Maschinenhersteller hat ADVES unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die unter Eigentumsvorbehalt von ADVES stehenden Waren erfolgen.
5.3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Maschinenhersteller, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist ADVES berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; vielmehr ist ADVES berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Maschinenhersteller den fälligen Kaufpreis nicht, darf ADVES diese Rechte nur geltend machen, wenn ADVES dem Maschinenhersteller zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
5.4. Der Maschinenhersteller darf die Vorbehaltsware im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs weiterveräußern, tritt jedoch bereits jetzt alle hieraus resultierenden Ansprüche gegen die Endkunden zur Sicherung der Zahlungsforderungen von ADVES in Höhe des geschuldeten Betrags an ADVES ab. ADVES nimmt diese Abtretung an. Ist der Maschinenhersteller mit einer oder mehreren Zahlungen ganz oder teilweise in Verzug, stellt er seine Zahlungen ein oder ist über sein Vermögen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt, darf der Maschinenhersteller nicht mehr über die Vorbehaltsware verfügen.
5.5. Wird Vorbehaltsware vom Maschinenhersteller mit anderen, nicht im Eigentum von ADVES stehenden Waren verbunden, sodass die Vorbehaltsware wesentlicher Bestandteil der anderen Ware wird, so erwirbt ADVES das Miteigentum an der neu hergestellten Ware im Verhältnis der Vorbehaltsware zum Wert der neu hergestellten Ware im Zeitpunkt der Verarbeitung.
6. Einräumung von Nutzungsrechten an der Standardsoftware als Teil des Steuerungsgeräts
6.1. Für die als Teil bzw. im Zusammenhang mit der Lieferung des Steuerungsgeräts überlassenen Standardsoftware räumt ADVES dem Maschinenhersteller das nicht ausschließliche Recht ein, die Software bestimmungsgemäß zu nutzen. Das Nutzungsrecht gilt, sofern nicht anders vereinbart, im Land des Lieferorts des Steuerungsgeräts und im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.
6.2. Die Überlassung der Standardsoftware erfolgt ausschließlich in maschinenlesbarer Form (object code). Ein Anspruch auf Herausgabe des Quellcodes besteht nicht.
6.3. Der Maschinenhersteller darf von der Standardsoftware nur eine Vervielfältigung erstellen, die ausschließlich für Sicherungszwecke verwendet werden darf (Sicherungskopie). Im Übrigen darf der Maschinenhersteller die Standardsoftware nicht vervielfältigen.
6.4. Der Maschinenhersteller ist außer in den Fällen des § 69e Urheberrechtsgesetz (Dekompilierung) nicht berechtigt, die Standardsoftware zu ändern, zurückzuentwickeln, zu übersetzen oder Teile herauszulösen. Der Maschinenhersteller darf alphanumerische und sonstige Kennungen von den Datenträgern nicht entfernen und hat sie auf jede Sicherungskopie unverändert zu übertragen.
6.5. ADVES räumt dem Maschinenhersteller das Recht ein, dieses eingeräumte Nutzungsrecht auf Dritte, insbesondere Endkunden, zu übertragen. Das Nutzungsrecht an der Standardsoftware darf jedoch nur gemeinsam mit des Steuerungsgeräts, das er zusammen mit der Standardsoftware erworben hat, an Dritte weitergeben. Im Falle einer Übertragung des Nutzungsrechts hat der Maschinenhersteller sicherzustellen, dass dem Dritten keine weitergehenden Nutzungsrechte an der Standardsoftware eingeräumt werden, als dem Maschinenhersteller nach diesem Vertrag zustehen und Dritten mindestens die bezüglich der Standardsoftware bestehenden Verpflichtungen / Einschränkungen nach diesem Vertrag auferlegt werden. Überlässt der Maschinenhersteller die Standardsoftware einem Dritten, so ist der Maschinenhersteller für die Beachtung etwaiger Ausfuhrerfordernisse verantwortlich und hat ADVES insoweit von Verpflichtungen freizustellen.
6.6. Die Einräumung der Nutzungsrechte erfolgt unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Vertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen).
7. Gewährleistung, Untersuchungs- und Rügepflicht
7.1. ADVES leistet Gewähr für die Betriebsbereitschaft der Hard- und Software und die Funktionsfähigkeit nach den vereinbarten Spezifikationen. ADVES übernimmt keine Gewährleistung dahingehend, dass die Hardware oder Software mit Hardware oder Software anderer Hersteller oder Modelle kompatibel ist, es sei denn, ADVES hat die Kompatibilität ausdrücklich zugesichert oder die Kompatibilität ist Voraussetzung für die vertragsgemäße Nutzung.
7.2. Sach- oder Rechtsmängel der gelieferten Hardware werden nach Wahl von ADVES in angemessener Frist durch kostenfreie Nachbesserung oder Ersatzlieferung – ggf. durch Lieferung von neuen Ersatzteilen – behoben. Bei Ersatzlieferung ist der Maschinenhersteller verpflichtet, die mangelhafte Hardware oder Teile davon zurückzugeben. Bei wiederholtem Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung richtet sich die Gewährleistung, soweit nachfolgend keine abweichende Regelung getroffen ist, nach den gesetzlichen Vorschriften.
7.3. Liegt ein Mangel an den von ADVES gelieferten Softwarebestandteilen vor, erfolgt die Mangelbeseitigung regelmäßig durch ein Update oder Upgrade dieser mangelhaften Softwarebestandteile.
7.4. Mängelrechte des Maschinenherstellers setzten voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 BGB) nachgekommen ist.
7.5. Ansprüche wegen Mängeln, die aufgrund von (i) Betrieb der Hardware unter nicht gemäß der Produktbeschreibung und/oder dem Benutzerhandbuch vorgegebenen Einsatzbedingungen oder in einer nicht vereinbarten Systemumgebung, (ii) unsachgemäßem Betrieb (iii) unsachgemäßer oder vertrags- oder rechtswidriger Nutzung oder Modifizierung der Hard- oder Software, (iv) unterlassener regelmäßiger Wartung (v) oder eines unzureichenden Mobilfunknetzes entstanden sind, sind ausgeschlossen. Die Gewährleistungsausschlüsse gelten jedoch nicht, wenn der Maschinenhersteller nachweisen kann, dass der Mangel auch ohne die Ausschlusstatbestände eingetreten wäre.
7.6. Die Verjährung für Mängelansprüche des Maschinenherstellers beträgt zwölf (12) Monate nach Lieferung der Ware. Die Verjährungsverkürzung gilt in keinem Fall für Schadensersatzansprüche des Maschinenherstellers gemäß Ziffer 11.1.4. Die Verjährung und Haftung richten sich in diesen Fällen ausschließlich nach den gesetzlichen Vorschriften.
8. Allgemeine Kooperationsbestimmungen, Verhältnis zwischen den Vertragsparteien und zu den Endkunden
8.1. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass Vertragsbeziehungen nur zwischen den Vertragsparteien auf Grundlage der Bestimmungen des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags sowie zwischen dem Maschinenhersteller und den Endkunden zustande kommen sollen. Der Maschinenhersteller wird somit im Verhältnis zum Endkunden allein berechtigt und verpflichtet. Der Maschinenhersteller hat sicherzustellen, dass alle mit der Erbringung seiner Leistung gegenüber seinen Endkunden etwaig einhergehenden rechtlichen Pflichten eingehalten werden. In keinem Fall soll ADVES selbst in vertragliche Beziehungen mit den Endkunden über die vertragsgegenständlichen Lieferungen und Leistungen treten oder aus den vertraglichen Beziehungen zwischen dem Maschinenhersteller und dem Endkunden berechtigt oder verpflichtet werden, es sei denn in diesem Vertrag ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
8.2. Der Maschinenhersteller schließt in jedem Fall mit dem jeweiligen Endkunden einen oder mehrere Verträge über die Lieferung und den Einbau des Steuerungsgeräts sowie gegebenenfalls die Bereitstellung weiterer Services, die ADVES dem Maschinenherstellers anbietet. Der Vertrag bzw. die Verträge mit dem jeweiligen Endkunden sollten alle Leistungen und Bedingungen der durch den Maschinenhersteller erworbenen Lieferungen und Leistungen umfassen, sofern diese für die Nutzung als Endkunde erforderlich sind. Eigene zusätzliche Leistungen des Maschinenherstellers können ergänzt werden. Abweichungen eines Vertrags von den Bedingungen und Leistungen dieses Vertrags sowie das Fehlen eines solchen Vertrags liegen in der vollständigen Verantwortung des Maschinenherstellers.
8.3. Keine der Vertragsparteien ist berechtigt, die jeweils andere Vertragspartei rechtsgeschäftlich zu vertreten oder Produkte der jeweils anderen Vertragspartei im eigenen Namen oder für eigene Rechnung zu vertreiben. Darüber hinaus sind beide Vertragsparteien rechtlich selbständige Unternehmen. Keine der Vertragsparteien ist berechtigt, den Arbeitnehmern der jeweils anderen Vertragspartei Weisungen zu erteilen.
8.4. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die jeweils notwendigen Mitwirkungshandlungen vorzunehmen, die erforderlich sind, damit die jeweils andere Vertragspartei ihre vertragsmäßigen Leistungen erbringen kann.
9. Unterauftragnehmer
ADVES ist berechtigt, zur Erfüllung seiner vertragsmäßigen Leistungen Unterauftragnehmer einzusetzen, sofern berechtigte Interessen des Maschinenherstellers nicht entgegenstehen.
10. Schutzrechte Dritter
10.1. Macht ein Dritter gegenüber dem Maschinenherstellers Ansprüche wegen der Verletzung von Schutzrechten durch die Nutzung der Leistungen geltend und wird deren Nutzung hierdurch beeinträchtigt oder untersagt, haftet ADVES wie folgt:
10.1.1. ADVES kann auf seine Kosten entweder die Leistungen so ändern oder ersetzen, dass sie das Schutzrecht nicht verletzen, aber im Wesentlichen doch den vereinbarten Funktions- und Leistungsmerkmalen in für den Maschinenhersteller zumutbarer Weise entsprechen, oder den Maschinenhersteller von Ansprüchen gegenüber dem Schutzrechtsinhaber freistellen.
10.1.2. Ist die Nacherfüllung ADVES unmöglich oder nur zu unverhältnismäßigen Bedingungen möglich, hat ADVES das Recht, die betroffenen Leistungen gegen Erstattung der entrichteten Vergütung zurückzunehmen. ADVES hat dem Maschinenhersteller dabei eine angemessene Auslauffrist zu gewähren, es sein denn, dies ist nur zu unzumutbaren rechtlichen oder sonstigen Bedingungen möglich.
Die sonstigen Ansprüche des Maschinenherstellers, z.B. auf Rücktritt, Minderung und Schadensersatz, bleiben unberührt.
10.2. Die Vertragsparteien werden sich wechselseitig unverzüglich über geltend gemachte Ansprüche Dritter verständigen. Der Maschinenhersteller wird die behauptete Schutzrechtsverletzung nicht anerkennen und jegliche Auseinandersetzung einschließlich etwaiger außergerichtlicher Regelungen entweder ADVES überlassen oder nur im Einvernehmen mit ADVES führen. ADVES erstattet dem Maschinenhersteller notwendige Verteidigungskosten und sonstige Schäden, soweit dem Maschinenhersteller aus Rechtsgründen die geeigneten Abwehrmaßnahmen und Vergleichs¬verhandlungen vorbehalten bleiben bzw. bleiben müssen.
10.3. Soweit der Maschinenhersteller die Schutzrechtsverletzung selbst zu vertreten hat, sind Ansprüche gegen ADVES ausgeschlossen
11. Haftungsbeschränkung
11.1. Sofern keine andere vertragliche Haftungsvereinbarung vorliegt, gelten für alle gesetzlichen und vertraglichen Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Maschinenherstellers folgende Regelungen:
11.1.1. Für leichte Fahrlässigkeit haftet ADVES nur, sofern wesentliche Pflichten verletzt werden. Wesentliche Pflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Bei Verletzung solcher Pflichten ist die Haftung von ADVES auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
11.1.2. Bei Verlust von „Daten“ haftet ADVES nur für denjenigen Aufwand, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Maschinenhersteller bzw. Endkunden für die Wiederherstellung der „Daten“ erforderlich gewesen wäre.
11.1.3. Ansprüche aus entgangenem Gewinn sind ausgeschlossen, soweit nichts anderes vereinbart ist.
11.1.4. Die Haftungsbeschränkungen unter dieser Ziffer gelten auch für die gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von ADVES.
11.2. Die Haftungsbeschränkungen dieser Ziffer gelten nicht für Ansprüche wegen Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Arglist, soweit das Produkthaftungsgesetz zur Anwendung kommt, sowie bei Garantieversprechen, soweit bzgl. letzteren nichts anderes geregelt ist.
12. Datenschutz
12.1. Das Steuerungsgerät ist so vorkonfiguriert, dass keinerlei personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. Der Maschinenhersteller hat dafür Sorge zu tragen, dass auch bei von ihm vorgenommenen Änderungen und/ oder Erweiterungen, insbesondere bei Einrichtung von Nutzungskonten, keine personenbezogenen Daten erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. Er hat durch geeignete vertragliche Vereinbarungen mit seinen Subunternehmern und seinen Endkunden ferner sicherzustellen, dass auch bei seinen Subunternehmern und seinen Endkunden keine personenbezogenen Daten erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. Etwaige Verstöße gegen diese Regelungen hat der Maschinenhersteller ADVES unverzüglich mitzuteilen und ADVES von einer Inanspruchnahme auf erstes Anfordern freizustellen.
12.2. Werden personenbezogene Daten im Auftrag durch ADVES erhoben, verarbeitet oder genutzt, werden die Vertragsparteien eine den gesetzlichen Vorschriften genügende Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung abschließen.
12.3. ADVES sorgt dafür, dass alle Personen, die von ihm mit der Bearbeitung oder Erfüllung des Vertrages betraut sind, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz beachten.
13. Geheimhaltung
13.1. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten vertraulichen Informationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse vertraulich zu behandeln, insbesondere nicht an Dritte weiterzugeben oder anders als zu vertraglichen Zwecken zu verwerten, es sei denn die Preisgabe erfolgt in Erfüllung gesetzlicher Pflichten.
13.2. ADVES ist berechtigt, vertrauliche Informationen nur an solche Subunternehmer weiterzugeben, deren Einsatz der Maschinenhersteller ausdrücklich zugestimmt hat, wenn und soweit diese vertraulichen Informationen für die Erbringung der jeweiligen Leistungen durch den Subunternehmer erforderlich sind („need-to-know“-Prinzip). Dies gilt nur, wenn sich der Subunternehmer zuvor ADVES gegenüber mindestens in gleichem Umfang zur Vertraulichkeit verpflichtet hat, wie ADVES gegenüber dem Maschinenhersteller.
13.3. Vertrauliche Informationen sind Informationen, die ein verständiger Dritter als schützenswert ansehen würde oder die als vertraulich gekennzeichnet sind; dies können auch solche Informationen sein, die während einer mündlichen Präsentation oder Diskussion bekannt werden. Vertrauliche Informationen dürfen ausschließlich zum Zweck der Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Vertrag eingesetzt werden. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt nicht für Informationen, die den Parteien bereits rechtmäßig bekannt sind oder außerhalb des Vertrages ohne Verstoß gegen eine Vertraulichkeitsverpflichtung bekannt werden.
14. Referenzkundennennung
Der Maschinenhersteller stimmt zu, dass ADVES zu jeder Zeit berechtigt ist, den Maschinenhersteller unentgeltlich als Referenzkunden zu nennen. Dies beinhaltet die Veröffentlichung des Kundenlogos und eine Beschreibung der Art der erworbenen Steuerungsgeräte auf der Homepage von ADVES und/oder in anderen Medien bzw. deren Verwendung in Marketing- und Verkaufs-Präsentationen.
15. Sonstige Bestimmungen
15.1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit die übrigen Bestimmungen nicht berührt. Gleiches gilt für Regelungslücken. Die Parteien vereinbaren bereits jetzt für den Fall, dass die ganz oder teilweise unwirksame Regelung durch eine wirksame Regelung ersetzt wird, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahekommt.
15.2. Soweit nichts anderes geregelt ist, bedürfen vertragliche Mitteilungen und Erklärungen mindestens der Textform.
16. Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Erfüllungsort
16.1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
16.2. Ausschließlicher Gerichtsstand – auch internationaler Gerichtsstand – für alle aus der Geschäftsbeziehung herrührenden Ansprüche ist, sofern der Maschinenhersteller Kaufmann ist, der Sitz von ADVES. ADVES ist jedoch auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort oder am allgemeinen Gerichtsstand des Maschinenherstellers zu erheben.
16.3. Erfüllungsort ist der Sitz von ADVES.